Allgemeine Geschäfts-Bedingungen (AGB) der Nutz GmbH
Stand: Oktober 2024
1. Gemeinsame Bestimmungen für Werkleistungen, Reparaturen und Verkäufe
1.1 Geltungsbereich
1.1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller Verträge und gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuletzt gültige Fassung, wie sie auch im Internet zur Verfügung gestellt wird.
1.1.2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese in Ausübung oder zum Zweck einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.1.4. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Supplier Code of Conduct in seiner jeweils gültigen Fassung für alle Aspekte der Geschäftsbeziehung verbindlich ist. Sie verpflichten sich, die im Code festgelegten Standards und Prinzipien zu beachten und anzustreben, mindestens ebenso strenge Werte auch bei ihren Subunternehmern und Partnern umzusetzen.
1.2. Vertragsschluss
1.2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung dar, Waren zu bestellen. Unsere Darstellung von Waren im Internet stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, diese zu bestellen. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form und/oder Farbe der Ware bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
1.2.2. Mit der Bestellung der Ware/Werkleistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware/Werkleistung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware/Beginn der Werkleistung erklärt werden.
1.2.3. Für Verbraucher gelten die lt. BGB gültigen Widerspruchsfristen. Von Verbrauchern kann die Beauftragung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Evtl. bereits erhaltene Zahlungen werden wir innerhalb von 14 Tagen nach Eingang Ihres Widerrufs zurückerstatten. Für zwischenzeitlich eventuell bereits begonnene Leistungen, einschließlich eventueller Materiallieferungen sowie deren Beschaffungs- oder Rücknahmekosten, gilt die Zahlung eines dafür angemessenen Betrages als vereinbart.
1.2.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, also Belieferung durch unsere Lieferanten, an unseren Vertragspartner nicht oder nur teilweise leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch unsere Lieferanten nicht von uns zu vertreten ist.
1.2.5. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert. Eine bereits erfolgte Zahlung wird unverzüglich zurückerstattet.
1.2.6. Die Beschaffenheit der bestellten Ware ergibt sich aus den Herstellerangaben oder den jeweiligen Produktbeschreibungen. Davon abweichende Beschaffenheiten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung, da diese mit Vertragsgegenstand sind.
1.2.7. Software und Software-Lizenzen oder -Freischaltungen, sowie Client-Zugriffslizenzen auf jegliche Software usw., sind seitens der Hersteller grundsätzlich vom Umtausch bzw. der Rückgabe ausgeschlossen. Deshalb sind Umtausch und Rückgabe dieser Produkte hiermit auch unseren Kunden gegenüber ausgeschlossen.
1.3. Zahlung, Verzug
1.3.1. Soweit nichts anderes vereinbart bzw. angeboten ist, halten wir uns an die in unseren Angeboten genannten Preise für 90 Tage ab Datum des Angebotes gebunden.
1.3.2. Die angebotenen Einheitspreise haben nur Gültigkeit bei vollständiger Beauftragung des angebotenen Leistungsumfangs. Im Angebot aufgeführte Mengen sind geschätzt und, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, unverbindlich.
1.3.3. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist die Umsatzsteuer (ohne Verpackungskosten) in unseren Einzel- und Einheits-Preisen nur dann enthalten, wenn im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Ansonsten sind die Einzelpreise wie im Handwerk üblich „netto, zzgl. der zum Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer“ aufge-führt.
Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten.
1.3.4. Sofern bei Verträgen mit Unternehmern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Ver-packung werden gesondert in Rechnung gestellt.
1.3.5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ohne jeden Abzug auf eines unserer angegebenen Konten zu leisten. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
1.3.6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung in einer Summe zu zahlen. Teilzahlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
1.3.7. Kommt der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen. Aktuell sind das für Verträge mit Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), für Verträge mit Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Sollte uns durch den Verzug ein höherer Zinsschaden als der gesetzliche entstehen, so sind wir berechtigt, diesen gegenüber unseren Kunden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Verbraucher hat in diesem Fall jedoch die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
1.3.8. Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind. Der Kunde ist dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
1.3.9. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrags-verhältnis beruht.
1.4. Haftungsbeschränkungen
1.4.1. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Dies betrifft auch Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Des Weiteren haften wir für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden und für alle Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, sowie Arglist sowohl unserer gesetzlichen Vertreter, als auch unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
1.4.2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen, fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
1.4.3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
1.5. Sonstiges
1.5.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
1.5.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, ausschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, je nach Streitwert, das Landgericht Traunstein oder das Amtsgericht Mühldorf.
1.5.3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den unwirksamen möglichst nahekommt.
2. Verkaufsbedingungen
2.1. Gefahrübergang
2.1.1. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware auf den Verbraucher über.
2.1.2. Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Unternehmer über.
2.1.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
2.2. Gewährleistung und Mängelhaftung
2.2.1. Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalteilen entsprechen, entfällt jeder Anspruch auf Gewährleistungen.
2.2.2. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Qualitäts- und Mengenangaben hin zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen Mangel schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Der Kaufmann hat verdeckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Kaufmann trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2.2.3. Verbraucher haben die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Bei Unternehmern leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2.2.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), sowie Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 1.4 dieser AGB.
2.2.5. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Lieferung der neuen Ware, bei Lieferung von gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der neuen Ware und wird bei der Lieferung von gebrauchter Ware ausgeschlossen.
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
2.2.6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
2.3. Eigentumsvorbehalt
2.3.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inkl. Mehrwertsteuer behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Bei Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2.3.2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durzuführen. Solange das Eigentum noch nicht übertragen ist, hat uns der Kunde unverzüglich zumindest in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
2.3.3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort.
2.3.4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Stoffen verarbeitet, vermengt oder vermischt, die nicht von uns geliefert wurden oder in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
2.3.5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung bereits hiermit ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
2.3.6. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit einem Grundstück im Auftrag eines Dritten verbunden, tritt der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit ausdrücklich an.
2.3.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen.
3. Leistungs- und Reparaturbedingungen
3.1 Allgemeines
3.1.1. Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und Teil C als Ganzes.
3.1.2. Angebote sind unser Eigentum und nur zur internen Verwendung bei unseren Kunden bestimmt. Einer anderweitigen Nutzung oder der Weitergabe an Dritte widersprechen wir. Bei unbefugter Aushändigung dieser Unterlagen oder Teilen hieraus an Dritte, insbesondere als Grundlage zur Einholung weiterer Angebote, sind wir berechtigt, dem Kunden den für die Angebotserstellung erbrachten Aufwand auf Basis der üblichen Vergütung nach HOAI bzw. zu ortsüblichen Sätzen zur Kostenerstattung in Rechnung zu stellen.
3.1.3. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw., sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
An diesen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht oder missbräuchlich verwendet werden. Kommt keine Beauftragung zustande, sind die Unterlagen unaufgefordert zurückzusenden.
3.1.4. Branchenfremde Arbeiten, wie z.B. Maurer-, Maler-, Trockenbau-, Schreiner-, Dachdecker- oder Metallbau-Arbeiten sind, sofern nicht ausdrücklich im Positionstext angegeben, in unserem Angebot nicht enthalten.
3.2. Liefertermine / Ausführungszeiten:
3.2.1. Die in Angeboten angegebenen Liefer- und/oder Fertigstellungstermine sind vorab angenommen und insofern freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Auch für diesen Fall sind sie nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung dieser Termine uns nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen, sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
3.2.2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als Festtermin bezeichnet sind, kann der Vertragspartner uns zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist geraten wir in Verzug.
3.2.3. Selbstbelieferungen bleiben vorbehalten.
3.2.4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
3.2.5. Steht dem Vertragspartner ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir ihm für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
3.2.6. Der Vertragspartner hat in Fällen des Verzuges nur dann einen Anspruch aus § 8 Nr.3 VOB/B, wenn zu Beginn und bei Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Vertragspartner nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3.2.7. Die angebotenen Leistungen werden, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten, innerhalb unserer üblichen Geschäftszeiten ausgeführt. Diese sind: Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Für Arbeiten außerhalb dieser Zeiten gelten die üblichen tariflichen Zuschläge. Diese sind:
– Samstag: von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr: 25%
– Montag – Samstag: von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr: 25%
– Nachtarbeit: Montag – Samstag, nach 22:00 Uhr: 60% Sonn- und Feiertag: 100%
– Ostern / Pfingsten / Weihnachten / 1. Mai: 150%
3.3. Preise, Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen:
3.3.1. Zahlungen erfolgen gemäß den Bedingungen der VOB/B.
3.3.2. Für Aufträge, die länger als einen Monat andauern, sind Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Leistungsfortschritt zu leisten. Es gelten die Regelungen nach BGB bzw. VOB/B.
3.3.3. Einbehalte als Sicherheitsleistung, z.B. zur Sicherstellung der Vertragserfüllung oder für Gewährleistung und Mängelansprüche, gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
3.3.4. Falls zusätzliche Leistungen anfallen, können vom Kunden Nachtragsangebote angefordert bzw. von uns abgegeben werden. Sollten zusätzliche Leistungen auf Anweisung einer dazu befugten Person vor einer nachträglichen Preisvereinbarung zur Ausführung gelangen, werden diese Leistungen zu ortsüblichen und angemessenen Preisen berechnet.
3.3.5. Bei Abrechnung nach Einheitspreisen gelangen nur die tatsächlich angefallenen und aufgemessenen Mengen zu den im Angebot genannten bzw. vertraglich vereinbarten Einheitspreisen. Datenleitungen werden grundsätzlich nach Messprotokoll zuzüglich 10 % für Verschnitt abgerechnet. Grundlage ist zudem eine unterbrechungs- bzw. behinderungsfreie Durchführung aller aufgeführten Arbeiten zu den üblichen Arbeitszeiten.
3.3.6. Bei Abrechnung nach Zeit- und Materialaufwand, z.B. auch für unvorhersehbare Arbeiten oder für Arbeiten nach örtlicher Anweisung einer dazu befugten Person (Regie), wird anhand der Material- und Zeitaufwands-Nachweise nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Zur Abrechnung gelangen dabei das Material und die Arbeits- und Wegezeit sowie Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen, Messgeräten und evtl. Barauslagen, jeweils zzgl. einem ortsüblichen und angemessenen Aufschlag für Wagnis und Gewinn. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Stundenverrechnungssätze nach der jeweils gültigen Preisliste der Fa. Nutz, die wir Ihnen auf Anforderung gerne zusenden. Im Streitfall gelten ortsübliche und angemessene Std.-Sätze zzgl. einem angemessenen Aufschlag für Wagnis und Gewinn. Für Material-Lieferungen gelten die jeweils gültigen Brutto-Listenpreise des Großhandels bzw. der Hersteller, ausgenommen Fabrikat Rittal.
3.3.7. Im Angebot evtl. genannte An- u. Abfahrtspauschalen sowie angebotene Fahrt-km enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder schriftlich vereinbart, lediglich die Kosten für das genannte Montagefahrzeug inkl. dessen Ausstattung mit Standard-Werkzeug, Klein-Maschinen und -Messgeräten sowie Standard-Kleinteilen.
Die Kosten für Wegezeiten des Personals sind hierin nicht enthalten. Diese werden jeweils nach Aufwand berechnet, wobei Wegezeit wie Arbeitszeit berechnet wird.
3.3.8. Dem Vertragspartner steht das Recht der Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Vertragspartner nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4. Abnahme
3.4.1. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit unerheblich mindert, nicht verweigert werden.
3.4.2. Wenn der Vertragspartner auf eine Abnahme verzichtet oder nach Aufforderung an dem Abnahmetermin nicht teilnimmt, sind wir berechtigt, diesen auch ohne den Vertragspartner durchzuführen und dieser ist verpflichtet, die Resultate dieses Abnahmetermins zu akzeptieren. Kosten, die durch eine von uns nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen, sind vom Vertragspartner zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw. das Gewerk als abgenommen, wenn der Vertragspartner die Arbeit bzw. das Gewerk in Gebrauch genommen hat.
3.4.3. Sachverständigen-Abnahmen (z.B. TÜV etc.) sind, sofern nicht ausdrücklich im Angebot als mit enthalten aufgeführt, grundsätzlich eine zusätzlich zu berechnende Leistung und werden ggfs. nach Aufwand (Sachverständiger und eigenes Personal) zzgl. einer 15%igen Verwaltungsgebühr auf die externen Kosten berechnet.
3.5. Gewährleistung
3.5.1. Die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Vertragspartner als Unternehmer für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind und für eingebautes Material, beträgt ein Jahr.
3.5.2. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes, sowie die VOB/C.
3.5.3. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Vertragspartner hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass uns der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung zur Verfügung gestellt wird.
3.5.4. Sind wir zu Nacherfüllung verpflichtet, kann dies nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erfolgen.
3.5.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit des Mangels oder wenn Gegenstand des Vertrages Bauleistung ist.
3.6. Haftung
3.6.1. Für Verzugsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe bis zu 5% des Auftragswertes.
3.6.2. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden bis zum maximal doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
3.6.3. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Abnahme, falls der Vertragspartner Kaufmann ist.
3.6.4. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, sofern uns eine Haftung für Vorsatz trifft; es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.
3.7. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmens an beweglichen Sachen
3.7.1. Wegen Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind.
3.7.2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von uns mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens nach drei Monaten nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leichte fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist wird dem Vertragspartner eine Verkaufsandrohung zugesandt. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Vertragspartner erstattet.
3.8. Eigentumsvorbehalt
3.8.1. Soweit die, anlässlich von Reparaturen, eingefügten Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile der Vertragssache werden, behalten wir uns das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag vor.
3.8.2. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, und haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Vertragspartner.
3.8.3. Erfolgt die Reparatur beim Vertragspartner, so hat der Vertragspartner uns die Gelegenheit zu geben, den Ausbau der Teile bei sich vorzunehmen, Arbeits- und Wegekosten gehen zulasten des Vertragspartners.