Allgemeine Geschäftsbedingungen (Nutz Swiss AG)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Nutz Swiss AG

Stand: Juni 2022

1. Gemeinsame Bestimmungen für Produktverkäufe sowie werk- und auftragsrechtliche Leistungen

1.1.          Geltungsbereich

1.1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend: AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung für sämtliche von der Nutz Swiss AG gegenüber Ihren Kunden erbrachten Leistungen.

Die AGB gelten als integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Nutz Swiss AG und ihren Kunden. Wer Leistungen der Nutz Swiss AG in Anspruch nimmt, akzeptiert die untenstehenden AGB in der aktuellen Fassung wie sie auf der Website publiziert sind (vgl. www.nutz.com/agb-ch).

1.1.2. Kunden im Sinne der AGB sind sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen (Verbraucher).

Als Unternehmer im Sinne der AGB gelten natürliche oder juristische Personen, welche Produkte oder Leistungen der Nutz Swiss AG zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken beziehen.

Verbraucher im Sinne der AGB sind natürliche Personen, welche Produkte oder Leistungen der Nutz Swiss AG für den persönlichen oder familiären Gebrauch beziehen.

1.2.          Angebot

1.2.1. Angebote der Nutz Swiss AG stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und/oder Produkte (Waren) zu beziehen.

1.2.2. Mit der Bestellung der Ware/Werkleistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware/Werkleistung erwerben zu wollen. Die Nutz Swiss AG ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware/Beginn der Werkleistung erklärt werden.

1.2.3. Das Angebot sowie die Annahme der Bestellung stehen unter dem Vorbehalt, dass die Produkte der Zulieferer (Lieferanten der Nutz Swiss AG) auch rechtzeitig erhältlich sind. Die Nutz Swiss AG wird die Kunden über allfällige Verzögerungen umgehend informieren. Für den Verzug von Lieferanten übernimmt die Nutz Swiss AG keine Haftung.

1.3.          Zahlungsbedingungen

1.3.1. Die offerierten Preise verstehen sich als Nettopreise (zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer) und gelten für die im Angebot der Nutz Swiss AG angegebene Dauer.

1.3.2. Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten (inkl. allfällige Umsatzsteuern und Zollgebühren für die Lieferung aus dem Ausland) sind im Preis nicht enthalten und werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

1.3.3. Die Rechnungen der Nutz Swiss AG sind so weit nicht anders angegeben oder vereinbart innert 14 Tagen ab Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig. Teilzahlungen oder Rabatte/Skonto sind durch die Parteien vorab schriftlich zu vereinbaren.

1.3.4. Bei unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde in Verzug. Eine weitere Inverzugsetzung ist nicht erforderlich. Bei säumigen Verbrauchern ist der gesetzliche Verzugszins von 5% geschuldet (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Bei säumigen Unternehmern gilt ein Verzugszins von 9% als vereinbart. Die Geltendmachung von Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

1.3.5 Die Verrechnung von allfälligen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

1.4.          Haftung

1.4.1. Die Nutz Swiss AG haftet nur bei absichtlich oder grobfahrlässigem Handeln. Darüber hinaus wird jede Haftung soweit zulässig ausgeschlossen.

1.4.2. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Hilfspersonen) der Nutz Swiss AG.

1.5.          Eigentumsvorbehalt

1.5.1. Die Nutz Swiss AG behält sich das Eigentum an den gelieferten oder falls eingebaut ohne Beschädigung demontierbaren Produkten ausdrücklich vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zur vollständigen Bezahlung des Kauf- respektive Werkpreises inkl. Mehrwertsteuer. Die Kosten für die Demontage und Zurückholung trägt der Kunde.

1.5.2. Der Kunde verpflichtet sich soweit erforderlich zur Mitwirkung, um den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register gemäss Art. 715 Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) eintragen zu lassen. Der Eigentumsvorbehalt gilt zwischen den Parteien bereits vor der Eintragung.

1.5.3. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und darf sie bis dahin weder an einen Dritten veräussern noch abtreten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durzuführen. Solange das Eigentum noch nicht übertragen ist, hat der Kunde die Nutz Swiss AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

1.6.          Sonstiges

1.6.1. Die (teilweise oder vollständige) Nichtanwendbarkeit der AGB auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis muss schriftlich vereinbart werden.

1.6.2. Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Vertragsurkunde (soweit vorhanden), Offerte der Nutz Swiss AG (soweit vorhanden), AGB.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten im Übrigen subsidiär die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR), insbesondere des Kaufvertrages (Art. 184 ff. OR; für den Verkauf von Produkten) und des Werkvertrages (Art. 363 ff. OR; für werkvertragliche Leistungen) sowie des Auftrages (Art. 394 ff. OR; für Beratungen, Wartungen und Reparaturen usw.).

1.6.3. Es ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980.

1.6.4. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Schlieren. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte und soweit zulässig das Handelsgericht des Kantons Zürich.

1.6.5. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die vollständig oder teilweise unwirksamen Regelungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den unwirksamen möglichst nahekommt.

2. Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Produkten

2.1.          Gefahrübergang

2.1.1. Nutzen und Gefahr gehen, soweit nicht anders vereinbart, mit dem Vertragsabschluss auf den Kunden über (Art. 185 OR).

2.2.          Gewährleistung

2.2.1. Für bestellte Waren übernimmt die Nutz Swiss AG nur insofern eine Gewährleistung, als diese auch von der Herstellerin/Lieferantin übernommen wird.

Die Rückgabe von Waren ist nur möglich, wenn die zurückgesendete Ware vom Hersteller auch angenommen wird, was beispielsweise bei Software und Software-Lizenzen von vornherein ausgeschlossen ist.

2.2.2. Als Beschaffenheit der Ware gilt mangels anderslautender Abrede nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Geringfügige technische Änderungen sowie unwesentliche Änderungen in der Form und Farbe der Produkte können von der Nutz Swiss AG vorgenommen werden.

2.2.3. Die Betriebs- und Wartungsanweisungen durch den Hersteller sowie die Nutz Swiss AG sind durch den Kunden zu befolgen und es dürfen keine Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, andernfalls jeder Anspruch auf Gewährleistungen entfällt.

2.2.4. Der Kunde hat die bestellte Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel umgehend, spätestens innert sieben (7) Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber der Nutz Swiss AG zu rügen.

2.2.5 Bei erwiesenen Mängeln steht der Nutz Swiss AG das Nachbesserungsrecht zu. Ist die Nachbesserung nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden, kann die Nutz Swiss auf Nachbesserung verzichten. Diesfalls kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

2.2.6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren für Verbraucher zwei (2) Jahre ab Lieferung von neuer Ware und ein Jahr ab Lieferung von gebrauchter Ware. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Lieferung von neuer Ware und wird bei der Lieferung von gebrauchter Ware ausgeschlossen.

3. Besondere Bestimmungen für werkvertragliche Leistungen (inklusive Werkliefervertrag) und Wartungen sowie Reparaturen

3.1.           Allgemeines und Offert-Stellung

3.1.1. Die zur Offerte gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw., sind nur annähernd als mass- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Mass- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich zugesichert. An diesen Unterlagen sowie der Offerte behält sich die Nutz Swiss AG sämtliche Eigentums- und Immaterialgüterrechte vor. Die Offert-Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht oder missbräuchlich verwendet werden. Kommt keine Beauftragung zustande, sind die Unterlagen unaufgefordert zurückzusenden. Werden die Offert-Unterlagen vom Kunden weiterverwendet, wird ihm die Offert-Stellung nach Aufwand verrechnet.

3.1.2. Die in der Offerte angegebenen Liefer- und/oder Fertigstellungstermine sind freibleibend, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Auch für diesen Fall sind Terminangaben nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung dieser Termine der Nutz Swiss AG nicht durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen, sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Selbstbelieferungen bleiben vorbehalten.

3.1.3. Nicht zur Leistung der Nutz Swiss AG gehörende Nebenarbeiten wie z.B. Maurer-, Maler-, Trockenbau-, Schreiner-, Dachdecker-, Metallbau und Gärtner-Arbeiten gelten, sofern nicht ausdrücklich in der Offerte angegeben, als nicht offeriert.

3.1.4. Die angebotenen Leistungen werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart oder in der Offerte angegeben, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten ausgeführt. Diese sind: Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Für Arbeiten außerhalb dieser Zeiten gelten folgende Zuschläge als vereinbart:

  • Samstag: von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr: 25%

  • Montag bis Samstag von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr: 25%

  • Montag bis Samstag von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr: 60%

  • Sonn- und Feiertag: 100%

  • Ostern / Pfingsten / Weihnachten / 1. Mai: 150%

3.2.          Nachträge und Abrechnungsmodalitäten

3.2.1. Für zusätzliche Leistungen sind schriftliche Nachträge zu vereinbaren.

3.2.2. Sollten zusätzliche Leistungen auf Anweisung des Kunden respektive einer dazu befugten Person vor einer nachträglichen Preisvereinbarung zur Ausführung gelangen, erfolgt die Rechnungstellung nach Aufwand und es gelten für diese Leistungen die üblichen Stundenansätze und Pauschalen gemäss der Preisliste der Nutz Swiss AG als vereinbart. Die Preisliste wird auf schriftliches Verlangen bekanntgegeben.

Für Material-Lieferungen gelten die jeweils gültigen Brutto-Listenpreise des Großhandels bzw. der Hersteller

Zur Abrechnung gelangen nebst der Arbeitsleistung und den Wegzeiten auch die Materialkosten sowie die Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen, Messgeräten und evtl. Barauslagen, jeweils zzgl. einem ortsüblichen und angemessenen Aufschlag für Risiko und Gewinn.

Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

Obige Bestimmungen gelten, mangels anderslautender Abrede, auch wenn die Abrechnung nach Aufwand vereinbart oder offeriert wurde.

3.2.3. Bei Abrechnung nach Einheitspreisen sind nur die tatsächlich angefallenen und gemessenen Mengen zu den im Angebot genannten bzw. vertraglich vereinbarten Einheitspreisen zu bezahlen. Datenleitungen werden grundsätzlich nach Messprotokoll zuzüglich 10 % für Verschnitt abgerechnet. Können die Arbeiten nicht ohne Unterbrechung durchgeführt werden, werden die durch die Verzögerung eintretenden zusätzlichen Kosten soweit nicht anders vereinbart nach Aufwand berechnet.

3.2.4 Sofern in der Offerte An- und Abfahrtspauschalen aufgeführt sind, umfasst dies lediglich die Kosten für das genannte Montagefahrzeug. Die Kosten für Wegezeiten des Personals sind hierin nicht enthalten. Diese werden jeweils nach Aufwand berechnet, wobei Wegezeit wie Arbeitszeit berechnet wird.

3.3.             Abnahme

3.3.1. Die Abnahme erfolgt nach vorgängiger Terminabsprache und es ist ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen. Im Protokoll sind allfällige Mängel genau und abschliessend zu bezeichnen. Das Protokoll ist durch beide Parteien zu unterzeichnen.

3.3.2 Wenn der Vertragspartner auf eine Abnahme verzichtet oder nach Aufforderung an dem Abnahmetermin nicht teilnimmt, gilt das Werk als mängelfrei abgenommen. Kosten, die durch eine von der Nutz Swiss AG nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Nimmt der Kunde das Werk vor der Abnahme in Gebrauch, gilt das Werk mit Inbetriebnahme als mängelfrei abgenommen.

3.3.3. Wünscht der Kunde eine besondere Form der Werkabnahme (z.B. unter Beizug eines Sachverständigen), sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen der Nutz Swiss AG (z.B. für zusätzliche Absprachen und Korrespondenzen, zusätzliche Vororttermine usw.) vom Kunden vollumfänglich und nach Aufwand und zu den üblichen Stundenansätzen für Zusatzleistungen zu bezahlen.

3.4.             Gewährleistung, Rüge- und Verjährungsfristen

3.4.1. Die Nutz Schweiz GmbH gewährleistet, dass sie ihre Werke mit allen vereinbarten, schriftlich zugesicherten und in guten Treuen zum bestimmungsgemässen Gebrauch vorausgesetzten Eigenschaften erstellt und dass die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind.

3.4.2. Mängel sind sofort, spätestens innert sieben (7) Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen. Für werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach Art. 371 OR (2 Jahre für bewegliche, 5 Jahre für unbewegliche Sachen).

3.4.3. Für alle übrigen Arbeitsleistungen, die keine werkvertraglichen Leistungen sind und für Geräte, auch wenn diese durch die Nutz Schweiz GmbH verbaut werden, verjähren die Gewährleistungsansprüche nach einem (1) Jahr seit Abschluss der Arbeiten. Dies gilt auch für die Verjährung von allfälligen Schadenersatzforderungen.

3.4.4. Bei Mängeln hat die Nutz Schweiz GmbH ein Nachbesserungsrecht innert angemessener Frist. Die Nachbesserung kann nach Wahl der Nutz Schweiz GmbH durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erfolgen. Ist die Nachbesserung nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Kosten verbunden, kann die Nutz Schweiz auf Nachbesserung verzichten. Diesfalls kann der Kunde eine Preisminderung verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen (Art. 368 Abs. 3 OR).

Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Nutz Schweiz GmbH der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung zur Verfügung gestellt wird. Erfolgt die Reparatur vor Ort, so hat der Kunde der Nutz Schweiz GmbH die Gelegenheit zu geben, den Ausbau der Teile vor Ort vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zulasten des Kunden.

3.5.             Weitere Bestimmungen

3.5.1. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er anderen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, und hat die Nutz Swiss AG deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann die Nutz Swiss AG den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Vertragspartner.

3.5.2. Steht dem Kunden ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzt die Nutz Swiss AG ihm für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

3.5.3. Für das Bauhandwerkerpfandrecht gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.